Abmelden vom Religionsunterricht
Religionsunterricht ist in Bayern für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach (vgl. Art. 46 Abs. 1 BayEUG; § 27 BaySchO). Die Erziehungsberechtigten haben jedoch
Religionsunterricht ist in Bayern für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach (vgl. Art. 46 Abs. 1 BayEUG; § 27 BaySchO). Die Erziehungsberechtigten haben jedoch
Der Religionsunterricht wird grundsätzlich nach Bekenntnissen getrennt erteilt (vgl. BayEUG Art. 46 Abs. 1).Folgende Besonderheiten sind dabei zu beachten: I) Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft
Recht der Kirchen auf Erteilung des Religionsunterrichts gemäß BayEUG Art. 46 Abs. 3: „An den Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können die von
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