Teilnahme ungetaufter, konfessions- und religionsfremder Schülerinnen und Schüler am Katholischen Religionsunterricht

Der Religionsunterricht wird grundsätzlich nach Bekenntnissen getrennt erteilt (vgl. BayEUG Art. 46 Abs. 1).
Folgende Besonderheiten sind dabei zu beachten:

I) Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart in Bayern nicht eingerichtet ist, können auf Antrag am Katholischen Religionsunterricht als Pflichtfach nach Maßgabe der jeweiligen Schulordnung unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

  • schriftlicher Antrag des/der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers/der volljährigen Schülerin an die Schulleitung
  • kein Entgegenstehen zwingender schulorganisatorischer Gründe
  • schriftliche Zustimmung der Hauptabteilung Schule/Hochschule der Diözese Regensburg
  • bei Schülerinnen und Schülern eines anderen Bekenntnisses ggf. zusätzlich das schriftliche Einverständnis der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft, der die Schülerinnen und Schüler angehören

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, spricht die Schulleitung die Zulassung zur Teilnahme aus, die für die Dauer des Besuches der betreffenden Schulart gilt, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. Mit der Teilnahme entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Zeugnis eine Note in Katholischer Religionslehre, unabhängig von ihrem eigenen Bekenntnis.

II) Daneben besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Katholischen Religionsunterricht zur Information. Diese erfolgt ohne Benotung; die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht bzw. am Religionsunterricht der eigenen Konfession, falls dieser eingerichtet ist, besteht weiterhin.
Die Schulleitung kann die Teilnahme zur Information unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

  • schriftlicher Antrag des/der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers/der volljährigen Schülerin an die Schulleitung
  • kein Entgegenstehen schulorganisatorischer Gründe
  • Zustimmung der Lehrkraft, die den Religionsunterricht erteilt

Nur auf Antrag erfolgt eine Bestätigung der Teilnahme im Zeugnis, ebenfalls auf Antrag mit wertendem Zusatz.
Eine Zuweisung bekenntnisloser oder einem anderen Bekenntnis angehörender Schülerinnen und Schüler zum Religionsunterricht zur bloßen Beaufsichtigung ist nicht zulässig (KMS VI.2-5 S 4402.1/6/5 vom 21.10.2009, Nr. 7 B).
III) An Berufsschulen kann des Öfteren (etwa aus Lehrermangel) kein Religionsunterricht einer Konfession eingerichtet werden. Die Schülerinnen und Schüler haben dann den Ethikunterricht zu besuchen. Die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht entfällt nur dann, wenn die Schülerinnen und Schülern am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses teilnehmen. Die Teilnahme erfolgt in diesem Falle mit allen Rechten und Pflichten, d. h. mit der Erbringung von Leistungsnachweisen und Zeugnisnote (vgl. KMS VII.7-5 S 9402.1-7.58 735 vom 22.10.2009).

Ausführungsvorschriften auch in: § 41 VSO; § 48 VSO-F; § 46 RSO; § 45 GSO; § 37 BSO.

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