VKB und Missio canonica

Vorläufige kirchliche Bevollmächtigung und Missio Canonica

Zur Erteilung des Religionsunterrichtes brauchen Lehrerinnen und Lehrer eine Bevollmächtigung durch die jeweilige Religionsgemeinschaft. Bas Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hält dazu fest:

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 136 Abs. 2 Satz 2 BV wird der Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften erteilt. Daher benötigen Lehrkräfte – auch Aushilfslehrkräfte – zur Erteilung des Religionsunterrichtes die Bevollmächtigung durch die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft (Art. 136 Abs. 4 BV; Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).

Aus dem KMS „Religionsunterricht und religiöse Erziehung; Grundlagen und allgemeine Regelungen vom 17.08.2023

Die Katholische Kirche erteilt eine solche Bevollmächtigung auf Antrag nach der 1. Lehramtsprüfung als vorläufige kirchliche Bevollmächtigung (VKB)  und nach der 2. Lehramtsprüfung als (endgültige) Missio Canonica.
 
Die Antragsunterlagen für die Beantragung der vorläufige kirchliche Bevollmächtigung erhalten Sie beim Begegnungsabend mit dem Leiter der HA Schule/Hochschule, zu dem Sie sich über das Mentorat anmelden können. Der Antrag ist normalerweise in dem Semester zu stellen, an dessen Ende die Prüfungen für das erste Staatsexamen beginnen. Die VKB ist notwendig, um sich beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus für den Zweiten Ausbildungsabschnitt bewerben zu können.
 
Die Antragsunterlagen für die Beantragung der Missio canonica erhalten Sie im Rahmen des zweiten Ausbildungsabschnitts. Die Missio canonica wird verliehen nach Ablegung des 2. Staatsexamens am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts.
 
Die Missio Canonica ist nicht in erster Linie ein formeller Verwaltungsakt: Sie ist Zeichen der Teilhabe an der Sendung und am Verkündigungsdienst der Kirche. Darum muss ein Referenzgeber bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereit ist, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und „ein Zeugnis christlichen Lebens in Schule und Unterricht“ zu geben.
 
Formalrechtlich gesehen, fordert die „Ordnung der katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht“ § 3 Abs. 2 Ziff. 4 als Voraussetzung für die Erteilung der Missio canonica „ein Referenzschreiben, erstellt von einer Person, die im kirchlichen Verkündigungsdienst tätig ist und nicht beruflich an der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirkt.“
Die Hauptabteilung Schule/Hochschule der Diözese Regensburg interpretiert diese Bestimmung dahingehend, dass als Referenzgeber alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Frage kommen, die im Verkündigungsdienst eingesetzt sind. In der Regel sind dies Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter (Pastoralassistenten und -referenten, Gemeindeassistenten und-referenten) sowie Religionslehrkräfte im Kirchendienst. Auch Ordensmitglieder, die in der Verkündigung tätig sind, können als Referenzgeber fungieren.
Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Mentorat der Diözese Regensburg nicht in der Ausbildung von Religionslehrkräften mitwirken, können sie bei entsprechender Entbindung von der Schweigepflicht als Referenzgeber fungieren.
 
Weitere Informationen zur Missio gibt es beim Mentorat für Theologiestudierende.
 
Formulare zur Beantragung der VKB finden Sie im Bereich Downloads.
 
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