Recht auf Erteilung des Religionsunterrichts

Recht der Kirchen auf Erteilung des Religionsunterrichts

gemäß BayEUG Art. 46 Abs. 3:

 

„An den Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Lehrkräfte für den Religionsunterricht den gesamten Religionsunterricht erteilen.“

Dazu der Kommentar aus der Sammlung „Das Schulrecht in Bayern“, hg. von Wolfgang Kiesl und Helmut Stahl:
„Um von dem Recht Gebrauch zu machen, den gesamten Religionsunterricht selbst zu erteilen, genügt eine Erklärung gegenüber dem Schulleiter. Der in Art. 136 Abs. 3 BV enthaltene Satz: ‚Kein Lehrer kann … gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen’, hat nur die Bedeutung eines Abwehrrechts des Lehrers – solang er die kirchliche Bevollmächtigung besitzt und nicht beanstandet worden ist – gegenüber einer etwaigen dienstlichen (staatlichen) Weisung, überhaupt keinen Religionsunterricht mehr zu erteilen. Der Lehrer hat jedoch keinen Anspruch darauf, in seiner Klasse Religionsunterricht zu erteilen, wie sich aus Absatz 3 ergibt.“

 

Selbstverständlich kann nicht der einzelne Religionslehrer bestimmen, ob und inwieweit er den gesamten Religionsunterricht erteilen möchte. Die Planung des Unterrichtseinsatzes der kirchlichen Lehrkräfte und die Erklärung den zuständigen staatlichen Stellen gegenüber, welcher Religionsunterricht von kirchlichen Kräften übernommen wird, geschieht durch die Hauptabteilung Schule/Hochschule der Diözese Regensburg.

 

Aus dem Recht der Kirche zur vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich andererseits die Verpflichtung, den Religionsunterricht, dessen Übernahme verbindlich zugesagt wurde, auch während des ganzen Schuljahres auch durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte abzuhalten. Davon unberührt ist allerdings die kurzfristige (i. d. R. nicht mehr als zwei Wochen) Vertretung kirchlicher Lehrkräfte aus gewichtigem Grund (z. B. Erkrankung).

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