Schulgottesdienste, Schülergottesdienste, sonstige kirchliche Veranstaltungen

Schulgottesdienste sind

  • grundsätzlich für die gesamte Schule anzusetzen. Ausnahme: Bei sehr großen Schulen aus organisatorischen und pädagogischen Gründen nur für bestimmte Jahrgangsstufen.
  • schulische Veranstaltungen, aber nicht verbindlich i.S. § 22 (1) VSO.
  • grundsätzlich auf fünf pro Jahr beschränkt (Schuljahresanfang und –ende, Weihnachten, Fastenzeit, Ostern).
  • außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit anzusetzen mit Ausnahme von Schulanfangs- und Schulschlussgottesdiensten.
  • mit der Aufsichtspflicht der Schule gem. § 21 VSO verbunden.
  • Zeitlich durch die Kirchenbehören und den Schulleiter in Vereinbarung mit den Religionslehrern festzulegen.
  • Möglichst für die verschiedenen Konfessionen abzuhalten – bei organisatorischen Schwierigkeiten (z.B. langer Weg zur Kirche) auch in einem geeigneten Schulraum abzuhalten; Schulleiter und Kirche einigen sich über den Ort.

Schülergottesdienste sind

  • kirchliche und keine schulischen Veranstaltungen.
  • außerhalb der schulischen Verantwortung.
  • von den Schülern nicht während der Unterrichtszeit zu besuchen.

Gottesdienst

  • kann im Lehrplan Teil des Religionsunterrichts im Klassenverband oder der Unterrichtsgruppe sein.
  • kann aber grundsätzlich nicht Ersatz für ausfallenden Religionsunterricht sein. Ausnahmen sind nur möglich, wenn kirchliche und staatliche Bemühungen um die erforderlichen Religionsstunden scheitern. 
  • Teilnahme am Schulgottesdienst ohne Zwang; auch dann nicht, wenn der Schüler am Religionsunterricht teilnimmt; Nichtteilnahme durch Erklärung der Erziehungsberechtigten.
  • Teilnahme am Schülergottesdienst nur außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit.


Die Teilnahme an sonstigen kirchlichen Veranstaltungen (Prozessionen, Wallfahrten usw.) regelt § 25 (2) VSO bzw. § 25 (4) VSO bzw. § 37 (2) und (4) SVSO.
Eine Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zu Schulgottesdiensten finden Sie im KMS vom 21.10.2009 unter Punkt 10. PDF-Datei zum Download.
 

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