Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder, z. B. durch Schulgebet oder Schulgottesdienst. Dabei besteht für alle (Lehrkräfte wie Schüler) die Verpflichtung, die religiösen Empfindungen aller zu achten (vgl. § 41 Abs. 1 VSO; § 48 VSO-F; § 46 Abs. 1 RSO; § 45 Abs. 1 GSO; § 20 Abs. 1 WSO).
Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den Schulgottesdiensten und anderen Angeboten der religiösen Erziehung ist zu ermöglichen und zu fördern (vgl. § 41 Abs. 1 VSO; § 48 VSO-F; § 46 Abs. 1 RSO; § 45 Abs. 1 GSO; § 35 Abs. 5 FOBOSO).
Nähere Ausführungen zu den Schulgottesdiensten sind auch in der KMBek vom 21.04.1978, wiederaufgenommen im KMS VI.2-5 S 4402.1/6/5 vom 21.10.2009, festgelegt:
- Gottesdienste sind nur dann teil des Religionsunterrichts, wenn der Lehrplan der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe einen Gottesdienst des betreffenden Bekenntnisses vorsieht (v. a. Klassen- oder Gruppengottesdienste zur Einübung und Vertiefung des religiösen Lebens).
- Die Ersetzung des Religionsunterrichts durch Gottesdienste ist grundsätzlich, d. h. abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, nicht zulässig.
- Schulgottesdienste sind sowohl kirchliche als auch schulische Veranstaltungen. Sie unterliegen somit der Schulaufsicht und sind von der Schülerunfallversicherung abgedeckt. Sie finden zu besonderen Anlässen statt; ihre Zahl darf fünf im Schuljahr nicht übersteigen. Die Termine vereinbaren die zuständigen örtlichen Kirchenbehörden und der Schulleiter im Benehmen mit den Religionslehrkräften. Dabei ist anzustreben, dass Schulgottesdienste der verschiedenen Konfessionen, die während der allgemeinen Unterrichtszeit angesetzt werden, zur gleichen Zeit stattfinden, soweit gleichartige Anlässe für den Gottesdienst gegeben sind.
- Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Schulgottesdiensten ist zu ermöglichen und zu fördern. Die Schülerinnen und Schüler können aber nicht gezwungen werden, an Schüler- oder Schulgottesdiensten teilzunehmen, unabhängig davon, ob die Schülerin bzw. der Schüler vom Besuch des Religionsunterrichts abgemeldet ist oder nicht (Art. 107 Abs. 6 BV). Bei Gottesdiensten als Teil des Religionsunterrichts hat die Schule – wenn keine gegenteilige Entscheidung der Erziehungsberechtigten mitgeteilt wird – zwar davon auszugehen, dass die Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Religionsunterricht abgemeldet sind, nach dem Willen ihrer Erziehungsberechtigten daran teilnehmen müssen, ein Zwang ist jedoch nicht auszuüben.
- Bei einem Gottesdienst während der allgemeinen Unterrichtszeit können nicht daran teilnehmende Schülerinnen und Schüler verpflichtet werden, den Unterricht – auch in anderen als den eigenen Klassen – zu besuchen.
- Sonstige kirchliche Veranstaltungen (z. B. Wallfahrten, Kinderbibeltage o. Ä.) sind keine schulischen Veranstaltungen. Die Beurlaubung zur Mitwirkung oder Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an solchen kirchlichen Veranstaltungen ist nach den allgemeinen Bestimmungen zu Beurlaubungen bzw. Befreiungen möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerinnen und Schüler eine persönliche Verbindung zu dem kirchlichen Ereignis hat.
Schülergottesdienste sind kirchliche und keine schulischen Veranstaltungen. Sie können von den Schülerinnen und Schülern nicht während der Unterrichtszeit besucht werden. Ebenso wenig dürfen sie zum Besuch gezwungen werden, auch nicht auf indirektem Wege (z. B. durch entsprechende Notengebung).