Abmelden vom Religionsunterricht

Religionsunterricht ist in Bayern für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler Pflichtfach (vgl. Art. 46 Abs. 1 BayEUG; § 27 BaySchO).

 

Die Erziehungsberechtigten haben jedoch das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu (Art. 7 Abs. 2 GG; Art. 137 Abs. BV; Art. 46 Abs. 4 BayEUG).

 

Schülerinnen und Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, müssen das Fach Ethik als Ersatzunterricht für den Religionsunterricht besuchen (Art. 137 Abs. 2 BV; Art. 47 Abs. 1 BayEUG).

 

Die Abmeldung bedarf der schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigen oder der volljährigen Schülerin/des volljährigen Schülers (vgl. § 27 Abs.3 BaySchO). Das entsprechende Schreiben ist der Schulleitung zu übermitteln, welches bewirkt, dass die Schülerin/der Schüler aufgrund dieser Erklärung von der Teilnahme befreit ist.

An Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien und Wirtschaftsschulen muss die schriftliche Abmeldung vom Religionsunterricht spätestens am letzten Unterrichtstag eines Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr eingereicht werden.

Bei anderen Schulen, d. h. auch den beruflichen Schulen, hat die Abmeldung spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen (§ 27 Abs. 3 BaySchO).

Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27 Abs. 3 BaySchO).

Die Abmeldung gilt für die Zeit des Verbleibens an der betreffenden Schule, solange sie nicht widerrufen wird.

 

Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigem Grund während des Schuljahres ausgetreten sind, müssen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nicht länger als drei Monate) eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres ablegen. Bei Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres ist die entsprechende Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen; deren Ergebnis wird als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik gewertet (§ 27 Abs. 5 BaySchO).

 

In den Jahrgangsstufen 12 und 13 des Gymnasiums sowie der Beruflichen Oberstufe gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. Die Prüfung ist dann innerhalb von sechs Wochen abzulegen, bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 jedoch spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts (vgl. § 27 Abs. 6 BaySchO).

Nach oben scrollen