Schulgottesdienste sind
- grundsätzlich für die gesamte Schule anzusetzen. Ausnahme: Bei sehr großen Schulen aus organisatorischen und pädagogischen Gründen nur für bestimmte Jahrgangsstufen.
- schulische Veranstaltungen, aber nicht verbindlich i.S. § 22 (1) VSO.
- grundsätzlich auf fünf pro Jahr beschränkt (Schuljahresanfang und –ende, Weihnachten, Fastenzeit, Ostern).
- außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit anzusetzen mit Ausnahme von Schulanfangs- und Schulschlussgottesdiensten.
- mit der Aufsichtspflicht der Schule gem. § 21 VSO verbunden.
- Zeitlich durch die Kirchenbehören und den Schulleiter in Vereinbarung mit den Religionslehrern festzulegen.
- Möglichst für die verschiedenen Konfessionen abzuhalten – bei organisatorischen Schwierigkeiten (z.B. langer Weg zur Kirche) auch in einem geeigneten Schulraum abzuhalten; Schulleiter und Kirche einigen sich über den Ort.
Schülergottesdienste sind
- kirchliche und keine schulischen Veranstaltungen.
- außerhalb der schulischen Verantwortung.
- von den Schülern nicht während der Unterrichtszeit zu besuchen.
Gottesdienst
- kann im Lehrplan Teil des Religionsunterrichts im Klassenverband oder der Unterrichtsgruppe sein.
- kann aber grundsätzlich nicht Ersatz für ausfallenden Religionsunterricht sein. Ausnahmen sind nur möglich, wenn kirchliche und staatliche Bemühungen um die erforderlichen Religionsstunden scheitern.
- Teilnahme am Schulgottesdienst ohne Zwang; auch dann nicht, wenn der Schüler am Religionsunterricht teilnimmt; Nichtteilnahme durch Erklärung der Erziehungsberechtigten.
- Teilnahme am Schülergottesdienst nur außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit.
Die Teilnahme an sonstigen kirchlichen Veranstaltungen (Prozessionen, Wallfahrten usw.) regelt § 25 (2) VSO bzw. § 25 (4) VSO bzw. § 37 (2) und (4) SVSO.
Eine Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zu Schulgottesdiensten finden Sie im KMS vom 21.10.2009 unter Punkt 10. PDF-Datei zum Download.