Der Religionsunterricht in Bayern unterliegt als „res mixta“ nicht nur dem kirchlichen, sondern auch dem staatlichen Recht. Die Einrichtung, Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts obliegt wie bei jedem anderen ordentlichen Lehrfach im Rahmen des staatlichen Unterrichts an öffentlichen Schulen der staatlichen Schulaufsicht – freilich „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft“.
Diese staatliche Aufsicht über den schulischen Religionsunterricht findet Niederschlag in zahlreichen staatlichen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Regelungen für den Unterrichtsbetrieb. Als deren Wichtigste seien genannt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Bayerische Verfassung (BV), das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) oder die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO).
Eine Zusammenfassung der staatlichen Regelungen zum schulischen Religionsunterricht gibt das KMS „Religionsunterricht und religiöse Erziehung; Grundlagen und allgemeine Regelungen“ vom 17.08.2023, AZ V.2-BS4402.1/61/25).
Die Ausführungen dieser Homepage wollen auf der Grundlage dieser Gesetze und Verordnungen einzelne Fragen kurz und allgemeinverständlich aufbereiten und eine erste Orientierung geben.
Dokumente zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie unter Downloads.